§1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein trägt den Namen Angelsportverein Haustadt e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Haustadt (Beckingen / Haustadt).
§2 Eintragung in das Vereinsregister
Zur Wahrung seiner Rechtsfähigkeit ist der Verein beim zuständigen Amtsgericht als e.V. eingetragen.
§3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
· Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.
· Die Betreibung der Sportfischerei.
· Der Erfahrungsaustausch auf den Gebieten des Angelsports und der Fischzucht.
· Der Erfahrungsaustausch und das Engagement auf dem Gebiete des Umweltschutzes und hier besonders des Gewässerschutzes.
· Bekämpfung des Fischfrevels und der Fischerei schädigenden Einflüsse.
· Die Pflege des Gemeinschaftssinnes im Verein.
§4 Die Form des Eintritts und Austritts von Mitgliedern
Dem Verein gehören aktive Mitglieder an. Weiterhin können dem Verein auch fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.
Die Mitgliedschaft als aktives oder förderndes Mitglied kann jeder erwerben, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verein gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Übernahme der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder zur Ehrenmitgliedschaft im Verein kann nur die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
Weiterhin kann der Verein eine Jugendgruppe unterhalten.
Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe kann jeder Jugendliche erwerben der noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Auch hier muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein gestellt werden.
In diesem schriftlichen Aufnahmeantrag muss neben der Einverständniserklärung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten eine weitere Erklärung enthalten sein, aus der hervorgeht, dass der betreffende Jugendliche auch ohne Aufsicht an den Vereinsgewässern, bzw. an vereinsfremden Gewässern angeln darf.
Über die Aufnahme von Jugendlichen befindet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Ehemalige Vereinsmitglieder, die freiwillig ausgeschieden sind oder solche, die den Verein durch Beschluss verlassen mussten, unterliegen bei Neueintritt den gleichen Aufnahmebedingungen wie Aktive, Fördernde oder Jugendliche der Jugendgruppe.
Der freiwillige Vereinsaustritt soll durch eine schriftliche Austrittserklärung erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt aber auch durch Vereinsausschluss oder Tod.
Jugendliche der Jugendgruppe scheiden automatisch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Jugendgruppe aus.
Möchten diese Jugendliche als Aktive oder Fördernde in den Verein aufgenommen werden, so gilt für sie die gleiche Aufnahmeprozedur wie für Aktive oder Fördernde.
Jedoch ist für diesen Fall eine reduzierte Aufnahmegebühr in der Vereinsordnung festgelegt, wenn der Jugendliche mindestens ein Jahr der Jugendgruppe des Vereins angehört hat.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine weitere Ermäßigung der Aufnahme-Gebühr empfehlen, die dann der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
· Den Verein frei von politischen, religiösen, privaten und rassistischen Tendenzen zu halten.
· Die Vorschriften der Satzung, Vereinsordnung und der Jugendordnung anzuerkennen und zu befolgen.
· Die von den Vereinskremyen demokratisch gefassten Beschlüsse anzuerkennen.
§6 Beitragspflicht
Die bei Vereinseintritt zu entrichtende Aufnahmegebühr und der Mitgliedbeitrage, sowie die Arbeitstundenausgleichzahlungen werden von der Generalversammlung, der Jahres-Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung schriftlich festgehalten.
Bei der Aufnahme von ehemaligen Aktiven, Fördernden oder Vorstandsmitgliedern, als aktive Mitglieder kann der Vorstand auf Antrag des Bewerbers eine Reduzierung des Aufnahmebeitrages der Mitgliederversammlung empfehlen.
Die Zustimmung liegt jedoch bei der Mitgliederversammlung.
Auch bei der Aufnahme von nicht Vereinsmitgliedern oder Fördernden Mitgliedern, die den Verein entsprechend unterstützt haben kann der Vorstand eine Ermäßigung des Aufnahmebetrags der Mitgliederversammlung empfehlen.
Zahlungen an den Verein müssen spätestens im Quartal nach Fälligkeit an die Vereinskasse entrichtet werden.
Beiträge sind im Voraus für das Kalenderjahr jeweils am 1.3. zu entrichten.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Vereinsaufnahme muss vom Mitglied die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag nach dem Erhalt der Aufnahmebestätigung binnen 14 Tagen an die Vereinskasse entrichtet werden.
Anträge auf Ausnahmeregelungen für Stundungen oder Teilzahlungen müssen spätestens innerhalb der Zahlungsfrist an den Vorstand in schriftlicher Form gerichtet werden. Bei einem schriftlichen Ablehnungsbescheid seitens des Vorstandes tritt wiederum eine letzte 14 tägige unwiderrufliche Zahlungsfrist ein.
Eventuelle Beiträge an Verbände oder Versicherungen werden durch die Vereinskasse beglichen.
Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen befreit.
Nicht Arbeitsfähige aktive Mitglieder deren Arbeitsunfähigkeit sich über eine längere Zeit erstreckt, oder die ständig Arbeitsunfähig sind, so wie ältere aktive Mitglieder die auf Grund ihres Alters nicht mehr aktiv mitarbeiten können, können nach Vorstandsbeschluss von den jährlichen Arbeitspflichtstunden bzw. Ausgleichzahlungen befreit werden.
Dies gilt nicht für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankenschein)
Sofern der Vorstand in diesen Fällen nicht selbst tätig wird, kann das Vereinsmitglied auch ein Antrag zur Befreiung stellen.
Der Vereinsvorstand behält sich vor, bei sichtbarer Genesung den Befreiungsbeschluss für die Stundenausgleichzahlung gegebenenfalls neu zu überprüfen.
Mit dem vollendeten 70. Lebensjahr tritt für alle aktiven eine generelle Befreiung von Pflichtarbeitsstunden ein.
§7 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
· 1. Vorsitzenden
· 2. Vorsitzenden
· 1. Schriftführer
· 1. Kassierer
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
· 2. Schriftführer
· 2. Kassierer
· 1. Wasserwart
· 2. Wasserwart
· 1. Jugendwart
· 2. Jugendwart
· Stundenbuchführer
· Gerätewart
· dem Vertreter der fördernden Mitglieder (sofern fördernde Mitglieder dem Verein angehören)
Der Verein wird jeweils von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer ein Vorsitzender sein muss.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Entscheidungen des Vorstandes werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen.
§8 Berufung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.
Sie können sich hierzu des Schriftführers oder dessen Stellvertreters bedienen. Die Einladungen für Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen können wahlweise wie folgt durchgeführt werden:
· Schriftlich an alle Mitglieder.
· Über das öffentliche Amtsbatt der Gemeinde Beckingen.
· In dringenden Fällen auch mündlich bzw. fernmündlich. Die Ladungsfrist beträgt dann minimal 2 Tage.
Bei Generalversammlungen (alle 3 Jahre mit Vorstandsneuwahlen), Jahreshauptversammlungen (zwischen den Generalversammlungen jährlich) oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen, sowie bei Mitgliederversammlungen bei denen über Grundstücksangelegenheiten oder Baumaßnahmen beschlossen wird, muss die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Ergänzungen zur Tagesordnung können in diesen Fällen bis 48 Stunden vor dem Versammlungsbeginn in schriftlicher Form an den 1. Vorsitzenden gestellt werden.
Der Gegenstand der Berufung, also die Tagesordnung, muss in diesen
Fällen mit der Einladung veröffentlicht werden.
Bei allen anderen Versammlungen beträgt die Einladungsfrist mindestens 2 Tage.
Über die Annahme der Ergänzungen entscheidet in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei allen anderen Mitgliederversammlungen bzw. Vorstandssitzungen kann auch die Tagesordnung zu Beginn der jeweiligen Versammlung mündlich veröffentlicht werden. Anträge auf Ergänzung sind dann sofort möglich. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet auch hier wieder die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Normale Mitgliederversammlungen sind Versammlungen bei denen keine Vorstands-kahlen bzw. Nachwahlen stattfinden dürfen. Weiterhin können in diesen Versammlungen weder die Vereinssatzung noch die Vereinsordnung ergänzt oder geändert werden. Ansonsten können alle den Verein betreffenden Angelegenheiten wie z.B.: Neuaufnahmen bzw. Vereinsauschluss von aktiven und fördernden Mitgliedern, Vorbereitung des Fischerfestes, sowie Informationsveranstaltungen über Fischerei, Natur und Umweltschutz beschlossen oder beraten werden.
§9 Beurkundungen von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind (privat) schriftlich zu beurkunden und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
In der Regel werden die schriftlich gefassten Protokolle, wenn bis dato vorliegend, in der nächsten bzw. übernächsten zuständigen Versammlung auf Wunsch öffentlich
vorgelesen.
Beanstandungen am Protokoll können in der Form eines Antrages auf Änderungen oder Ergänzungen in dieser Versammlung gestellt werden.
Über die Annahme dieses Antrages entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§10 Stimmrecht, Abstimmungsmodalitäten und Beschlussfähigkeit
Volles Stimmrecht besitzen alle aktiven Vereinsmitglieder, alle Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder.
Fördernde Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Vorstandes.
Jugendliche der Jugendgruppe haben kein Stimmrecht im Verein.
Abstimmungen werden in der Regel per Akklamation durchgeführt.
Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand muss in geheimer Wahl durchgeführt werden.
Auf Antrag von Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder können auch andere Abstimmungen in geheimer Wahl durchgeführt werden. Bei geheimer Wahl kann der Versammlungsleiter Wahlhelfer bestimmen.
Bei Abstimmungen, wie z.B. für Neuaufnahmen von aktiven und fördernden Mitgliedern, Vereinsauschluss, Grundstücksangelegenheiten, Baumaßnahmen, und den Verein betreffende sonstige Beschlüsse die nicht ausdrücklich anderen Mehrheiten vorenthalten sind, reicht die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Nachfolgende Beschlüsse bedürfen anderer Mehrheiten:
Satzungsänderungen oder Neufassungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der stimm-berechtigen erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Änderungen bzw. Neufassungen über den Zweck des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig mit den Stimmen der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist gegeben, wenn wenigstens ein Zehntel der abstimmungsberechtigten Mitglieder erschienen sind.
§11 Wählbarkeit und Amtsdauer
Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und alle anderen Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung durch einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Die Wahl sowie die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode vorzeitig aus, so ist spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung, oder beim vorzeitigen Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes spätestens binnen 3 Monaten eine Nachwahl erforderlich.
Wählbar in den Vorstand sind alle aktiven Vereinsmitglieder, Ehrenmitglieder und für den Vertreter der fördernden Vereinsmitglieder im Vorstand, alle fördernden Vereinsmitglieder.
Jugendliche einer Jugendgruppe sind nicht wählbar.
Sollten nicht genügend aktive Vereinsmitglieder zur Wahl für den Vorstand sich bereit erklären bzw. gewählt werden, können auch fördernde Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand muss jedoch aus aktiven Mitgliedern bestehen.
Sollte mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes für den erweiterten Vorstand der eine oder andere Platz nicht besetzt werden können, muss versucht werden diese Plätze spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung zu besetzen.
§12 Vereinsstrafen und Vereinsausschluss
Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, bei entsprechendem Anlass folgende
Vereinsstrafen über jedes Mitglied auszusprechen:
· Ermahnung
· Verweis
· Bis auf drei Monate befristete Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten
· Ferner darf der Vorstand einen Vereinsausschluss bei jugendlichen der Jugendgruppe aussprechen.
· Weiterhin kann der Vorstand einen Vereinsausschluss eines aktiven oder fördernden Vereinsmitgliedes einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
Beispiele:
· Ermahnungen können ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied leichte Verstöße gegen die bestehende Vereinsordnung oder auch Fischereiordnung begeht, z.B. zulässiges Fanggewicht oder Stückzahl überschreitet.
· Verweis wird bei wiederholter Ermahnung oder bei gröberen Verstößen gegen die Vereinsordnung bzw. Fischereiordnung, sowie bei mutwilliger Zerstörung von Vereins-Eigentum ausgesprochen.
· Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten wie Wahlrecht, Nutzungsrecht der Vereinsanlage wie das Recht zu Angeln wird nur dann ausgesprochen, wenn ein Verweis nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat.
Der Vereinsausschluss von aktiven und fördernden Mitgliedern:
· Ein Vereinsausschluss von aktiven oder fördernden Mitgliedern tritt automatisch ein, wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein verschuldet im Rückstand ist.
Nur auf Beschluss des Vorstandes kann dieser Vereinsausschluss rückgängig gemacht werden. Der Vorstand kann auch der Mitgliederversammlung dies zur Beschlussfassung weiterleiten.
· Die Mitgliederversammlung kann den vom Vorstand vorgeschlagenen
· Vereinsausschluss durch einfache Stimmenmehrheit beschließen.
· Grund für einen Vereinsausschluss ist, wenn die Verträglichkeit eines Mitgliedes mit anderen Vereinsmitgliedern nicht gegeben ist und somit die Zusammenarbeit und der Vereinsfriede gestört sind.
· Ein weiterer Grund zu einem Vereinsausschluss bei aktiven Vereinsmitgliedern ist schon gegeben, wenn die betreffende Person sich für einen längeren Zeitraum (ca. 2 Jahre) nicht mehr aktiv am Vereinsleben beteiligt.
Wehrdienst- oder Ersatzdienstleistende, Studierende oder in der Berufsausbildung befindliche aktive Mitglieder sind jedoch von einem Vereinsausschluss durch Passivität am Vereinsleben ausgeschlossen. Dies gilt auch für überwiegend durch ihren Beruf in der
Fremde beschäftigte aktive Mitglieder, die dadurch keine Möglichkeit haben, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
· Vereinsausschlüsse können auch ausgesprochen werden, wenn die verhängten Vereinsstrafen nicht zu dem gewünschten Erfolg führten.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes, kann nur erfolgen, wenn der Vorstand dies beschließt und in einer extra dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies von Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird.
Einem Mitglied gegen das ein Ausschlussverfahren läuft, bzw. dessen Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden soll, muss Gelegenheit geboten werden, sich
hiergegen in schriftlicher Form oder auch mündlich vor der Versammlung Stellungnahme zu beziehen.
Die schriftliche Stellungnahme muss nach dem Bescheid binnen 4 Wochen dem Verein vorliegen.
Die mündliche Stellungnahme kann in der nächsten Versammlung bzw. in der Ausschlussversammlung geschehen.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Beckingen über.
Die Veräußerung der Weiheranlage ist nur an die Gemeinde möglich.
Diese Satzungsbestimmung ist unabänderlich.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern Einstimmigkeit in einer dafür extra einberufenen außerordentlichen Mitglieder-
Versammlung erzielt wird.
§14 Vereinsordnung
Alle weiteren Regelungen über die Vereins- und Geschäftsordnung sind in einer Vereinsordnung schriftlich festgehalten.
Die Vereinsordnung kann nur in der Generalversammlung, Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
Hierzu ist die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten erschienen Mitglieder nötig.
Die Vereinsordnung darf unter keinen Umständen Bestimmungen der Satzung außer Kraft setzen.
§15 Jugendordnung
Unterhält der Verein eine Jugendgruppe, kann der Vorstand eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder beschließen.
Der Vorstand kann auch diese Jugendordnung zur Beschlussfassung an die Mitglieder-Versammlung weiter reichen.
Ergänzungen und Änderungen sind jeder Zeit vom Vorstand möglich.
Satzung in der Fassung vom 16.02.2014
Präambel
Diese Vereinsordnung regelt ergänzend zu der Satzung das Vereinsleben. Sie kann nur in Generalversammlungen, Jahreshauptversammlungen oder dafür eigens ein-berufenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen ergänzt oder abgeändert werden.
Ferner darf die Vereinsordnung die Satzung an keinem Punkt außer Kraft setzen.
Sämtliche bis zur Annahme dieser Vereinsordnung gefassten Beschlüsse, die mit den Paragraphen dieser Vereinsordnung in Zusammenhang stehen, sind mit Annahme dieser Vereinsordnung nicht mehr gültig.
§1 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Arbeitsstundensatz
Die Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder beträgt: 100,00 €
Die Aufnahmegebühr für Jugendliche der Jugendgruppe beträgt: 10,00 €
Die Zahlungsmodalitäten für aktive Mitglieder sind:
· Den ganzen Betrag innerhalb der vorgesetzten Zahlungsfrist.
· Auf Antrag an den Vorstand sind auch Teilzahlungen möglich
· wie z.B. : 50,00 € Anzahlung und den Rest plus 10% vom Rest innerhalb von 2 Jahren. Oder 50,00 € Anzahlung und den Rest plus 10% vom Rest innerhalb von 2 Jahren durch zusätzlich Arbeitsstunden ableisten.
· Der Vorstand kann auch im Einzelfall abweichende Beträge und Zahlungen beschließen.
Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt: 15,00 €
Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt: 13,00 €
Der Jahresbeitrag für Mitglieder der Jugendgruppe beträgt: 10,00 €
Der Stundensatz für nicht geleistete Arbeitsstunden beträgt: 10,00 €
§2 Regelung über Arbeitsstunden
Der Verein benötigt zur Pflege und Instandhaltung des Vereinsgeländes, sowie zur Durchführung des jährlichen Fischerfestes wie auch für gelegentliche Umbau- bzw. Neubaumaßnahmen die Mithilfe seiner Mitglieder.
Jährlich werden von der Jahreshauptversammlung oder der Generalversammlung die in dem neuen Jahr zu leistenden Arbeitsstunden neu festgelegt.
Sollten diese festgelegten Arbeitsstunden für das Jahr nicht ausreichen, so können diese in einer normalen Mitgliederversammlung erhöht werden.
Die Arbeitsstunden werden für männliche und weibliche Mitglieder jeweils getrennt festgelegt und in dem jeweiligen Versammlungsprotokoll schriftlich festgehalten.
Die zu leistenden Arbeitsstunden werden in der Regel von dem in der Generalver-sammlung oder Jahreshauptversammlung zu wählenden Stundenbuchführer notiert. Ferner sollte ein aktives Mitglied gegenzeichnen.
Ist der Stundenbuchführer bei einem Arbeitseinsatz nicht anwesend, kann auch ein anderes Mitglied die geleisteten Arbeitsstunden notieren.
Die Arbeitseinsätze werden in der Regel durch das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Beckingen durch den Verein veröffentlicht.
Bei kleineren oder dringenden Arbeiten kann der Stundenbuchführer der Vorsitzende bzw. der Vorstand auch einzelne oder auch alle Mitglieder mündlich oder auch fern-mündlich einladen.
Kann ein Mitglied an einem offiziellen Arbeitseinsatz nicht teilnehmen, so ist es in Ausnahmefällen möglich, die Arbeitsstunden einzeln abzuleisten. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder des Stundenbuchführers, und es muss auch eine entsprechende Arbeit anliegen.
Alle aktiven Mitglieder müssen die vom Verein vorgeschriebenen Arbeitsstunden leisten, mindestens jedoch 50% der angesetzten Arbeitsstunden. Der Rest kann durch eine Ausgleichszahlung abgegolten werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine andere Person die Arbeitsstunden stellvertretend leisten zu lassen (private Vereinbarung zwischen den betroffenen).
Dies sollte jedoch dem Stundenbuchführer oder seiner Vertretung oder dem Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt werden.
Bringt ein Mitglied seine private Maschine zu einem Arbeitseinsatz mit (z.B. Rasenmäher, Balkenmäher, Motorsense, Traktor oder auch LKW usw.), so kann er für die Einsatzzeit entsprechende zusätzliche Arbeitsstunden geltend machen.
Dies bedarf jedoch in der Regel einer vorherigen Zustimmung des 1.Vorsitzenden oder des Vorstandes.
Wer seinen Pflichtstunden nicht nachkommt, kann mit einer Vereinsstrafe rechnen.
Ausnahmen:
§ 6 letzter Abschnitt der Vereinssatzung oder nachfolgende Bestimmungen.
Auf Antrag kann ein Mitglied in besonderen Fällen durch den Vorstand von einem Teil oder auch von den ganzen für das betreffende Jahr angesetzten Arbeitsstunden befreit werden.
Dieser Antrag ist mit Begründung schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Arbeitsstunden an den Vorstand zu stellen.
Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende bzw. Studierende oder in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder, die überwiegend weit außerhalb des Vereinsgebietes wohnen, sind teilweise oder auch ganz von den Pflichtarbeitsstunden befreit. Hierzu muss jedoch ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden.
Dem Vorstand steht das Recht zu, hierüber zu beschließen.
§3 Vorbereitung und Ablauf des Fischerfests
Unser Fischerfest wird in der Regel am 1. Mai durchgeführt.
Sollten Gründe dafür sprechen, ein zweites Fischerfest abzuhalten, so kann dies in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt werden.
An dem Fischerfest sollte sich jedes aktive Mitglied aktiv beteiligen. Über die Gestaltung und Durchführung wird jeweils in einer dafür besonderen Mitglieder-versammlung beschlossen.
Zu dieser Mitgliederversammlung können auch die Ehegatten, Freunde und Freundinnen der aktiven Mitglieder eingeladen werden.
Ansonsten ist jedes Vereinsmitglied herzlich willkommen, das sich aktiv am Fischerfest beteiligen will.
Wenn möglich, wird in der Vorbereitungsversammlung die Arbeitseinteilung besprochen und auch durchgeführt.
§4 Regelung über die Benutzung des Anglerheims
Jedes aktive Mitglied und Vorstandsmitglied erhält auf Wunsch einen Anglerheim-Hausschlüssel.
Auch kann der Vorstand, fördernden Mitgliedern die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen einen Hausschlüssel auf Wunsch aushändigen. Unter aktiv wird hier z.B. die Hilfe bei Arbeitseinsätzen und bei unserem Maifest verstanden. Der Hausschlüssel wird zum Selbstkostenpreis an den Empfänger gegen Quittung übergeben.
Die Empfänger eines Hausschlüssels sind persönlich verantwortlich.
Bei evtl. Verlust des Schlüssels ist dies unverzüglich dem 1.Vorsitzenden zu melden.
Die Inhaber eines Schlüssels und auch alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, zu jeder Zeit das Anglerheim zu betreten.
Einzige Ausnahmen sind:
· Bei Vorstandssitzungen des Vereins.
· Bei eventuellen Verbandsvorstandssitzungen oder Versammlungen.
· Wenn das Anglerheim zur Tagung an fremde Gremien vermietet ist.
Sind eventuell vereinseigene Getränke im Anglerheim vorrätig, kann sich jedes Mitglied selbst bedienen.
An Stelle des entsprechenden Geldbetrages soll ein Schuldschein, der den Namen, das Datum und den Betrag enthält in der Kasse hinterlegt werden. Dieser Schuldschein muss dann später bei den zuständigen Kassierern eingelöst werden.
Die Preise für Getränke und sonstiges werden vom Vorstand festgelegt und im Anglerheim, wenn nötig ausgehängt.
Will ein Mitglied für sich oder seinen Lebensgefährten das Anglerheim zu einer privaten Veranstaltung benutzen, so muss dies mit dem 1. Vorsitzenden oder dem jeweiligen Beauftragten für die terminliche Einteilung des Anglerheims abgesprochen werden, damit es keine terminlichen Überschneidungen gibt.
Das Anglerheim kann auch an vereinsfremde Personen zu einer Veranstaltung zu Verfügung gestellt werden.
Mit dieser Regelung können die laufenden Kosten für Versicherungen, Steuern, Strom, Wassergeld und Instandhaltungskosten vom Anglerheim selbst erwirtschaftet werden.
An Jugendliche der Jugendgruppe sollte das Anglerheim nur zur Verfügung gestellt werden, wenn eine erwachsene Person bei der Veranstaltung zugegen ist.
An vereinsfremde Jugendliche sollte nur in Ausnahmefällen das Anglerheim zu Verfügung gestellt werden, auch hier muss eine erwachsene Person dabei sein.
An wen das Anglerheim zu Verfügung gestellt wird, entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. der Beauftragte für die terminliche Einteilung des Anglerheims.
Vereinstermine haben Vorrang vor allen anderen Terminen. Ansonsten haben natürlich aktive oder Vorstandsmitglieder Vorrang vor fördernden Mitgliedern und diese wiederum Vorrang vor vereinsfremden Personen und Institutionen.
Jedoch ist dies nicht so, dass bereits bestätigte Termine zugunsten von vorrangigen Personen rückgängig gemacht werden können.
Ein Termin kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn er nicht über die entsprechenden Beauftragten des Vereins gelaufen ist, bzw. von diesen nicht bestätigt wurde, oder wenn das Vereinsinteresse dies für dringend notwendig hält ( z.B. dringende Versammlung usw.).
Die Benutzungsgebühr incl. Der Nebenkosten beträgt:
· Aktive Fördernde und Vorstandsmitglieder bei deren Veranstaltungen ca. die Hälfte oder mehr Vereinsmitglieder eingeladen sind, brauchen keine Benutzungsgebühr zu entrichten. 0,00 €
· Aktive und Vorstandsmitglieder privat (Geb., Jubiläen ..) 20,00 €
· Jugendliche der Jugendgruppe privat (Geb., Jubiläen ..) 20,00 €
· Fördernde privat (Geb., Jubiläen ..) 30,00 €
· Schulen 40,00 €
· Pensionärverein 40,00 €
· Versehrtenverein 40,00 €
· Haustadter Vereine 40,00 €
· Fremde Vereine oder Privatpersonen 80,00 €
· Vereinsmitglieder für Firmenfeiern oder sonstige Feiern 80,00 €
· Bei Fremden kann eine Kaution von 30,00 €
erhoben werden.
Bei ordnungsgemäßigter Reinigung werden dann 25,00 €
Und ordnungsgemäßer Müllbeseitigung 5,00 €
rückerstattet.
Ein Benutzer darf gegenüber dem Verein nicht als sogenannter Strohmann auftreten, wird dies vom Verein festgestellt, hat der 1. Vorsitzende oder der Vereinsbeauftragte das Recht die Benutzungsvereinbarung sofort Rückgängig zu machen, bzw. die Veranstaltung aufzulösen.
Bei einer Kurzbenutzung durch Haustadter oder befreundete Vereine kann der Vereinsbeauftragte einen Sonderpreis für die Zeit selbst vereinbaren.
Die Beträge für die Benutzung und Kaution sind in der Regel im Voraus dem jeweiligen Vereinsbeauftragten zu zahlen.
Der Benutzer darf keinem aktiven oder Vorstandsmitglied für die Dauer seiner Benutzung den Zutritt in das Anglerheim verwehren ( z.B. um kurzfristig vereinseigene Getränke zu holen usw. ).
Der Benutzer ist in jedem Falle für Beschädigungen von Gegenständen, für die Reinigung der benutzten Räume und für den Abtransport des entstandenen Mülls verantwortlich. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder.
Bei privaten Veranstaltungen ist der Benutzer für das ordnungsgemäße Abschließen des Anglerheims und der sonstigen Einrichtungen verantwortlich. Ansonsten ist der verantwortlich, der aufgeschlossen hat.
Geht der Betreffende nicht als Letzter nach Hause, kann er mit Zustimmung eines anderen Schlüsselinhabers seine Verantwortung über das sachgemäße Abschließen auf diesen übertragen.
§5 Wer darf wo angeln?
An unseren Teichen dürfen Aktive, Fördernde, Jugendliche der Jugendgruppe und Gastangler angeln, die jeweils eine gültige Angelerlaubnis besitzen.
Fördernde Mitglieder erhalten nach gezahltem Jahresbeitrag auf Wunsch 3 Tages-scheine gratis. Diese Tagesscheine sind jedoch nicht auf andere Personen übertragbar.
An unseren Fließgewässern dürfen nur aktive Vereinsmitglieder angeln.
Die Jugendleiter dürfen in Absprache mit dem Vorstand Lehrangeln mit der Jugend-gruppe an den Fließgewässern durchführen.
Die aktiven Mitglieder haben das Recht, Jugendliche der Jugendgruppe, Fördernde oder auch Gastangler ( Freunde ) zum Angeln an unsere Fließgewässer mitzunehmen.
Diese Sonderregelung sollte aber nur sparsam gegenüber Gastanglern angewendet werden.
In jedem Fall muss der betreffende Angler einen gültigen Tagesschein und einen gültigen Polizeischein besitzen. Dies gilt auch für die fördernden Mitglieder.
Erlaubt ist, an unseren Fließgewässern mit einer Angel und an den Teichen mit zwei Angeln zu angeln. An den Teichen sollte beim Angeln mit zwei Angeln eine Grund und eine Handangel verwendet werden.
Gastangler dürfen eine oder auch beide Angeln nicht zum Zwecke des Angelns an solche Personen abgeben, die keine gültige Angelerlaubnis für unsere Gewässer besitzen.
Vereinsmitglieder dürfen ihre Angelgeräte an Ehegatten, Freund oder Freundin und an eigene wie auch an zum Besuch befindliche, fremde Jugendliche unter Aufsicht abgeben, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
Fühlt sich ein anderer Angler durch die Ausübung des Fliegen- oder Spinnangels belästigt, so muss dies unverzüglich eingestellt werden.
Die Hakengröße soll der jeweiligen Fischart angepasst sein. Dies bedeutet, dass man z.B. Forellen nicht mit einem 18er Häkchen angeln soll.
Pro Angelgerät darf nur ein Haken verwendet werden. Ausnahmen: Zwillinge, Drillinge oder Hechtsysteme.
Es sind alle Köder erlaubt, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind.
Ferner kann jedes Vereinsmitglied, das den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht über unseren Verein beim ASV Beckingen eine Angelerlaubnis für jeweils ein Jahr erweben.
Dies ist jedoch nur über unseren Verein möglich. Ein direkter Bezug vom Angelsportverein Beckingen ist als Vereinsaarschein nicht erlaubt.
Die Angelerlaubnis berechtigt den Besitzern unter allen gesetzlichen wie sonstigen Vorschriften das Angeln an der Saarpachtstrecke Beckingen aus zu üben.
Der Jahresschein kostet für Aktive, Vorstandsmitglieder und unsere Jugendliche aus der Jugendgruppe, den zur der Zeit gültigen Betrag.
Bei jeder Neuausstellung eines Angelscheins wird eine zusätzliche Gebühr fällig.
Bei den Fördernden Mitgliedern kann der Verein einen höheren Preis verlangen.
§6 Fangbegrenzung an unseren Gewässern
Grundsätzlich gelten für Mitglieder und Gastangler die gleichen Schonzeiten, Mindestmaße und Fangbegrenzungen.
Mindestmaße nach § 2 der LFO vom 2. August 1999
Aal (Anguilla anguilla) 50 cm
Hecht (Esox lucius) 50 cm
Zander (Stizostedion luciperca) 45 cm
Barbe (Babus barbus) 40cm
Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm
Nase (Chrondrostoma nasus) 35 cm
Äschse (Thymallus thymallus) 30 cm
Wels (Siluris glanis) 30 cm
Bachforelle (Samo trutta forma fario) 25 cm
Schleie (Tinca tinca) 25 cm
Artenschonzeiten nach § 4 der LFO vom 2. August 1999
Bachforelle vom 1. Oktober bis 31. März
Ächsen vom 1. März bis 30. April
Barben vom 15. März bis 15 Juni
Zander vom 1. April bis 31. Mai
Hechte vom 15. Februar bis 30. April
Fangmengenbegrenzungen an unseren Gewässern in Stück / Tag
Forelle (außer an unseren Fortellenteichen) 2 Stück / Tag
Zander 1 Stück / Tag
Hecht 1 Stück / Tag
Aal 1 Stück / Tag
Karpfen 1 Stück / Tag
Barbe 2 Stück / Tag
Brachsen 10 Stück / Tag
Nasen 5 Stück / Tag
Barsch 5 Stück / Tag
Schleie 2 Stück / Tag
Plötze ( Rotauge) 10 Stück / Tag
Rotfeder 10 Stück / Tag
Einzige Ausnahme ist der Fang von Köderfischen.
Nur Mitgliedern ist das Fangen von Köderfischen erlaubt. Es dürfen aber nicht mehr als 6 Köderfische pro Tag gefangen werden.
Um Missverständnisse bei gelegentlichen Kontrollen der Wasserwarte auszuschließen, ist das Fangen von Köderfischen vor Beginn des Angelns einem anderen Mitglied anzuzeigen, oder ein Handzettel mit Datum, Name und Absicht ist im Briefkasten am Anglerheim zu hinterlegen.
Sonst gilt: Untermassige Fische dürfen nicht gehältert werden; die gesetzlichen Schonzeiten sowie gesetzlichen Bestimmungen über das Hältern von Fischen, sind strikt einzuhalten.
Weiterhin dürfen die auf dem Tagesschein stehenden Stückzahlen nicht überschritten werden.
Strenge Kontrollen für die Angler werden von unseren Wasserwarten und auch vereinzelt vom Vorsitzenden durchgeführt, wobei die Wasserwarte den Vorsitzenden und dieser die Wasserwarte kontrollieren darf.
Der Verein kann auch Kontrollöre zur Kontrolle von Gastanglern beauftragen.
Werden Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften festgestellt, so können die Wasserwarte gegenüber den Gastanglern eine bis zu 3 Monate befristete Sperrung direkt aussprechen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen wird der Vorstand entsprechende Maßnahmen einleiten.
Bei Verstößen von Vereinsmitgliedern entscheidet in jedem Falle der Vorstand.
§7 Angeln an den Forellenteichen
Sind die Forellenteiche mit Forellen besetzt und diese vom Vorstand zum Fangen gegen Entgelt freigegeben, so gelten folgende Regelungen:
· Beim Angeln an den Forellenteichen dürfen nur Hakengrößen von 1 bis 8 verwendet werden.
· Beim Forellenangeln müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, von denen einer ein aktives oder Vorstandsmitglied sein muss.
· Der Preis / kg wird vom Vorstand festgelegt. Er kann, bzw. sollte einen Unterschied zwischen Vereinsmitgliedern und anderen Personen aufweisen.
· Der Vorstand kann, wenn notwendig, den Vereinsmitgliedern die Verpflichtung auferlegen, die Forellen nicht an fremde Personen weiterzuverkaufen, oder wenn zulässig, dass der Differenzbetrag an die Vereinskasse abgeführt werden muss.
· Die Aktiven oder Vorstandsmitglieder, die bei dem Forellenangeln anwesend sind, sind verpflichtet, das Fanggewicht, die Stückzahl, den Preis und die beiden Namen in eine dafür extra vorbereitete Liste einzutragen.
· Der Betrag muss bei fremden Personen entgegengenommen werden. Mitglieder sollen den Betrag bei unserem Kassierer bezahlen.
§8 Vereinsinterne Anangeln (Hegeangeln)
Das vereinsinterne Anangeln findet in der Regel zu Saisonbeginn statt. Der Termin und alle weiteren Regelungen wie Startzeit, Ende, Gestaltung, Etat und Einkauf der Sachpreise werden vom Vorstand getroffen.
Zu diesem Anangeln sind alle Mitglieder eingeladen.
Für Jugendliche der Jugendgruppe gilt die Regelung der Jugendordnung.
Folgende Preise werden vom Verein zur Verfügung gestellt:
1. Preis : Ein Wanderpokal und ein Sachwert oder Geldbetrag
sowie eine Urkunde oder Plakette bzw. Teller.
Der 2. und 3. Preis ist ein Sachwert oder Geldbetrag sowie eine Urkunde oder Plakette bzw. Teller.
Alle weiteren Preise sind reine Sachpreise soweit der Vorrat reicht.
Die Sieger können sich entsprechend der Reihenfolge aus den Sachgegenständen ihren Preis selbst aussuchen, sofern Sachpreise zur Verfügung stehen.
Die Siegermodalitäten werden jeweils vom Vorstand jährlich festgelegt.
Sollten dringende Gründe wie z.B. die Fischereiverordnung oder andere Bestimmungen einen geänderten Ablauf beim Fischen oder bei der Siegerehrung veranlassen, kann dies jeweils vom geschäftsführenden Vorstand kurzfristig beschlossen werden.
Ist ein Wanderpokal ohne Unterbrechung dreimal von einem Mitglied hintereinander gewonnen worden, so geht der Pokal in dessen Eigentum über.
Trifft dies nicht zu, und ist auf dem Pokal kein Platz für weitere Gravuren, wird vom Verein ein neuer Pokal gestiftet.
Der alte Pokal geht dann in den Besitz des Vereins über und wird im Anglerheim ausgestellt.
Sollte während der Hegefischen ein Schiedsgericht erforderlich sein, so besteht dieses automatisch aus dem geschäftsführenden Vorstand.
Sind Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands jedoch betroffen so scheiden diese aus dem Schiedsgericht aus und werden von anderen Vorstandsmitgliedern ersetzt.
§9 Gewässerfreigabe und Gewässersperrung
Die Gewässerfreigabe und Gewässersperrung zum Angeln erfolgt jährlich durch Vorstandsbeschluss, gestützt auf Schonzeiten, Fischbesatz und Witterungslage
( Laichzeit ).
Der Vorstand kann auch vorübergehende Teilsperrungen bzw. Teilfreigaben beschließen. ( z.B. Teilfreigabe nur für Mitglieder ).
Während der offiziell angekündigten Arbeitseinsätze, sind die Vereinsgewässer
für alle Vereinsmitglieder (Aktive, Fördernde und Jugendliche der Jugendgruppe) gesperrt.
§10 Fischbesatz
Der Fischbesatz für die Teiche und Fließgewässer ist Sache des Vorstandes.
§11 Prokura für den Vorstand
Der Vorstand erhält für das laufende Geschäftsjahr eine Prokura in Höhe von
3000 Euro.
Der 1.Vorsitzende bzw. der geschäftsführende Vorstand erhält eine Prokura in Höhe von 600 € aus den 3000 € des Vorstandes.
Die Jugendwarte erhalten eine Prokura von 600 Euro
Diese Beträge dürfen jedoch nur für Vereinszwecke verwendet werden.
Unter keinen Umständen dürfen diese Gelder für Grundstückskäufe, Neu- oder Umbaumaßnahmen verwendet werden.
Sollten diese Gelder mal für ein laufendes Geschäftsjahr nicht reichen, so können die jeweils höheren Gremien ( Mitgliederversammlung ) erneut Prokura für bestimmte Beträge erteilen.
Ausgaben die durch ein Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen wurden
Berühren die Prokurabeträge jedoch nicht.
Beispiel für welche Ausgaben diese Beträge verwendet werden können:
· Dringende Reparaturen an Teichen, Gräben oder am Anglerheim.
· Kauf des jährlichen Fischbesatzes ( Teiche, Fließgewässer ).
· Vereinsanangeln ( intern, extern ).
· Vereinsfeste, Vereinsausflüge.
· Notwendige Anschaffungen
· usw.
§12 Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder
Bei den Vorstandsmitgliedern erklärt sich ihr Aufgabengebiet von ihrem Titel her.
Näheres zu den Aufgaben der Wasserwarte:
· Fischfütterung
· Sauberhaltung der Zu- und Abläufe der Teiche
· Kontrollen bei den Anglern
· Verkauf von Tagesscheinen ( kann auch von anderen Personen durchgeführt werden )
· Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
· Gelegentliche Begehung der Fließgewässer
Die Wasserwarte sollen ihren Zeitplan selbst einteilen, d.h. wer wann und wo kontrolliert.
In der Generalversammlung oder in der Jahreshauptversammlung können zusätzlich noch Kontrolleure gewählt werden. Das Aufgabengebiet ist identisch mit dem der Wasserwarte. Sie gehören jedoch nicht automatisch dem Vorstand an.
Auch werden auf der Generalversammlung ein Sportwart und ein Stellvertreter gewählt sofern Interessenten vorhanden sind. Ihre Aufgaben bestehen aus der Organisation von internen und externen Fischen, den Mannschaftsaufstellungen,in Abstimmung mit den Wasserwarten die Festlegung der Angelplätze an unserer Weiheranlage und im Rahmen ihrer Aufgaben beratende Funktion des Vorstandes.
Weiterhin werden in der Generalversammlung oder Jahreshauptversammlung ein Stundenbuchführer für Arbeitseinsätze und ein Gerätewartgewählt.
Das Aufgabengebiet des Stundenbuchführers ist unter §2 der Vereinsordnung
„Reglung über Arbeitsstunden“ geregelt.
Das Aufgabengebiet des Gerätewartes umfast: Auflisten des mobilen Inventars
(Hierzu hat er natürlich Anspruch auf techn. Unterstützung des Vorstandes)
und Veranlassung der Wartung und Reparatur des Inventars mit Rücksprache des Vorstandes, sowie gelegentlich kleine Wartungen und Reparaturen selbst durchführen.
Die Kontrolleure gehören jedoch nicht automatisch dem Vorstand an.
Die Kontrolleure haben jedoch das Recht, in ihrer Angelegenheit den Vorstandssitzungen beizuwohnen und Anträge zur Sache zu stellen.
§13 Aufwendungen für Vorstands- und Vereinsmitglieder
Dem 1. Vorsitzenden ist jährlich eine Pauschale von 52 € für Telefongebühren zu zahlen
Ferner können alle Vereinsmitglieder, die vom Vorstand oder Verein beauftragt sind, eine PKW- oder LKW-Fahrt mit eigenem Fahrzeug durchzuführen, diese dem Verein in Form einer Kilometerpauschale in Rechnung stellen.
· PKW 0,26 €
· LKW 0,50 €
Die aufgewendete Zeit kann der Betreffende sich als Arbeitsstunden gutschreiben lassen.
Bei Gemeinde-, Kreis-, Saarland-, oder Verbandsmeisterschaften für Erwachsene oder Jugendliche kann mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes ebenfalls eine
Kilometerpauschale dem Verein in Rechnung gestellt werden. Die Fahrzeiten können hier von keinem als Arbeitsstunden abgerechnet werden.
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